Witt Personalservice Lübeck | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Reform des Arbeitnehmer­überlassungsgesetzes 2017

  • Sie möchten rechtliche Sicherheit, wenn Ihnen Arbeitnehmer überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung)?
  • Sie suchen einen verlässlichen Partner, der sich mit ständig verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen auskennt?
  • Sie wollen sich über die aktuelle Reform des Arbeitnehmerüberlassungs­gesetztes (AÜG) informieren?

Die Witt Personalservice GmbH betreibt seit über 10 Jahren erfolgreich das Geschäftsfeld der Arbeitnehmerüberlassung in Lübeck. Wir verfügen selbstverständlich über sämtliche Qualifikationen und Zulassungen, die für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung notwendig sind. Zusätzlich haben wir bei uns ein Qualitätsmanagement nach der Din ISO-Norm 9001 eingeführt.

Als Ihr Partner stellen wir sicher, dass Sie ausführlich über rechtliche Rahmenbedingungen informiert werden und Sie weiterhin von der Flexibilität der Zeitarbeit profitieren. Wir stehen regelmäßig mit auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwälten, sowie dem führenden Zeitarbeitsverband in Deutschland in Kontakt und können Ihnen auch bei komplexen Sachverhalten weiterhelfen.

Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungs­gesetzes bringt einige Veränderungen mit sich, über die wir Sie gerne informieren möchten:

1. Kennzeichnungspflicht- und Konkretisierungspflicht

Kennzeichnungspflicht:

  • Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers muss zwischen Personaldienstleister und Einsatzunternehmen im Vertrag als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden (um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern).
  • Vor Beginn der Überlassung muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dem Einsatzunternehmen und dem Personaldienstleister unterschrieben vorliegen.

Kennzeichnungspflicht:

  • Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers muss zwischen Personaldienstleister und Einsatzunternehmen im Vertrag als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden (um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern)
  • Vor Beginn der Überlassung muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dem Einsatzunternehmen und dem Personaldienstleister unterschrieben vorliegen.
Witt Personalservice Lübeck | Überlassungsdauer

 

Konkretisierungspflicht:

  • Der Personaldienstleister und das Einsatzunternehmen müssen den zugewiesenen Zeitarbeitnehmer vor der Überlassung konkret namentlich benennen.

Rechtsfolgen für Einsatzunternehmen: Der Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht kann zur Folge haben, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und dem Einsatzunternehmen entsteht, sofern der Zeitarbeitnehmer nicht widerspricht. Der Verstoß führt weiterhin zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € im Einzelfall für Einsatzunternehmen und Personaldienstleister geahndet werden kann.

  • Der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung ist bei einem Unternehmen in Zukunft maximal 18 Monate möglich.
  • Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bezieht sich auf den überlassenen Zeitarbeitnehmer und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz beim Einsatzunternehmen. Das bedeutet: Ein Zeitarbeitnehmer muss nach 18 Monaten bei einem anderen Einsatzunternehmen beschäftigt werden (nicht erlaubt ist es, den gleichen Zeitarbeitnehmer nur mit einem anderen Auftrag beim gleichen Einsatzunternehmen auszustatten). Andere Zeitarbeitnehmer dürfen wiederum auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  • Für den Zeitarbeitnehmer gilt eine Unterbrechungsfrist von 3 Monaten + 1 Tag. Ist die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten erreicht, muss der Einsatz mindestens für 3 Monate + 1 Tag unterbrochen werden. Sollte der Zeitarbeitnehmer früher als die Unterbrechungsdauer von 3 Monaten und einem Tag wieder im Einsatzunternehmen beschäftigt werden, auch über andere Personaldienstleister, werden die vorherigen Zeiten des Einsatzes vollständig angerechnet.
  • Eine Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ist durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in einigen Industriebranchen möglich
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Rechtsfolgen für Einsatzunternehmen: Bei einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzunternehmen und Zeitarbeitnehmer, wenn der Zeitarbeitnehmer nicht widerspricht.

Nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten eines Zeitarbeitnehmers im gleichen Einsatzunternehmen muss eine Gleichstellung bei der Arbeitsvergütung (Equal Pay) erfolgen.Das Equal Pay beinhaltet: Entgelte, Zuschläge, Einmalzahlungen und Sachbezüge, die ein Zeitarbeitnehmer erhalten hätte, wenn er direkt im Einsatzbetrieb eingestellt worden wäre.
Auch beim Equal Pay gilt eine Unterbrechungsfrist von 3 Monaten + 1 Tag. Nach Ablauf dieser Pause erneuert sich die Frist von 9 Monaten, bis ein Equal Pay gezahlt werden muss.
Grundsätzlich ist eine Abweichung von Equal Pay nicht möglich. In einigen Branchen wird Equal Pay erst nach 15 Monaten angewendet. Entscheidend hierfür ist, dass in der jeweiligen Branche ein Branchentarifvertrag abgeschlossen wurde.

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Bei Fragen oder Sonderfällen können Sie uns gerne anrufen oder uns eine Nachricht schreiben. Wir werden Sie ausführlich beraten und eine Lösung für Ihre konkrete Herausforderung finden.

 

Konkretisierungspflicht:

  • Der Personaldienstleister und das Einsatzunternehmen müssen den zugewiesenen Zeitarbeitnehmer vor der Überlassung konkret namentlich benennen.

Rechtsfolgen für Einsatzunternehmen: Der Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht kann zur Folge haben, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und dem Einsatzunternehmen entsteht, sofern der Zeitarbeitnehmer nicht widerspricht. Der Verstoß führt weiterhin zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € im Einzelfall für Einsatzunternehmen und Personaldienstleister geahndet werden kann.

2. Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.

  • Der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung ist bei einem Unternehmen in Zukunft maximal 18 Monate möglich.
  • Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bezieht sich auf den überlassenen Zeitarbeitnehmer und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz beim Einsatzunternehmen. Das bedeutet: Ein Zeitarbeitnehmer muss nach 18 Monaten bei einem anderen Einsatzunternehmen beschäftigt werden (nicht erlaubt ist es, den gleichen Zeitarbeitnehmer nur mit einem anderen Auftrag beim gleichen Einsatzunternehmen auszustatten). Andere Zeitarbeitnehmer dürfen wiederum auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  • Für den Zeitarbeitnehmer gilt eine Unterbrechungsfrist von 3 Monaten + 1 Tag. Ist die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten erreicht, muss der Einsatz mindestens für 3 Monate + 1 Tag unterbrochen werden. Sollte der Zeitarbeitnehmer früher als die Unterbrechungsdauer von 3 Monaten + 1 Tag wieder im Einsatzunternehmen beschäftigt werden, auch über andere Personaldienstleister, werden die vorherigen Zeiten des Einsatzes vollständig angerechnet.
  • Eine Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ist durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in einigen Industriebranchen möglich.

Rechtsfolgen für Einsatzunternehmen: Bei einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzunternehmen und Zeitarbeitnehmer, wenn der Zeitarbeitnehmer nicht widerspricht.

3. Gleichstellung bei der Arbeitsvergütung (Equal Pay).

Nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten eines Zeitarbeitnehmers im gleichen Einsatzunternehmen muss eine Gleichstellung bei der Arbeitsvergütung (Equal Pay) erfolgen. Das Equal Pay beinhaltet: Entgelte, Zuschläge, Einmalzahlungen und Sachbezüge, die ein Zeitarbeitnehmer erhalten hätte, wenn er direkt im Einsatzbetrieb eingestellt worden wäre.

Auch beim Equal Pay gilt eine Unterbrechungsfrist von 3 Monaten + 1 Tag. Nach Ablauf dieser Pause erneuert sich die Frist von 9 Monaten, bis ein Equal Pay gezahlt werden muss.
Grundsätzlich ist eine Abweichung von Equal Pay nicht möglich. In einigen Branchen wird Equal Pay erst nach 15 Monaten angewendet. Entscheidend hierfür ist, dass in der jeweiligen Branche ein Branchentarifvertrag abgeschlossen wurde.

Bei Fragen oder Sonderfällen können Sie uns gerne anrufen oder uns eine Nachricht schreiben. Wir werden Sie ausführlich beraten und eine Lösung für Ihre konkrete Herausforderung finden.

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